EuGH entscheidet über Versandkosten beim WiderrufDer Europäische Gerichtshof soll entscheiden, wer beim Widerruf einer Online-Bestellung innerhalb der dafür vorgegebenen Frist die ursprünglichen Versandkosten zu tragen hat. Die Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Verkäufer. In dem bis Mitte 2009 erwarteten Urteil wird über die ursprünglichen, bei der Bestellung angefallenen Versandkosten entschieden, den so genannten Hinsendekosten. Der Bundesgerichtshof hat bereits zu Gunsten des Käufers entschieden, den Fall aber an den EuGH weitergegeben, dessen Urteil übernommen werden muss.
Kommentare/Trackbacks lesen1) p3t3r schrieb am 07.10.2008 um 00:22 Uhr:
worin besteht der unterscheid zwischen rückgaberecht und widerruf? wer zahlt bei der rückgabe? | 2) Xeco schrieb am 07.10.2008 um 06:48 Uhr:
Nach dem du den Kaufvertrag widerrufen hast, gibst du die Artikel zurück...
Die Kosten zum Zurücksenden zahlt der Händler.
Du hast aber für die Lieferung in vielen Fällen schon Versandkosten gezahlt, damit du die Ware bekommen hast. Um diese geht es hier. | 3) DJH schrieb am 07.10.2008 um 18:06 Uhr:
Du musst unterscheiden zwischen gesetzlich geregeltem Widerrufsrecht (das ist dieser meistens Fett hervorgehobene Kasten in den AGB bei Online-Bestellungen) und den (nicht immer vorhandenen) freiwilligen Rückgaberegelungen des Anbieters. Wenn die Rückgaberegelung über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum hinausgeht, kann der Verkäufer das mit der Versandkostenerstattung bestimmen, wie er das will. Bei der gesetzlich vorgegebenen Rückgabe (die wohl von der EU kommt) fehlt aber diese Bestimmung, und das kann ein deutsches Gericht nicht verbindend für die ganze EU entscheiden – deswegen die Weiterleitung an den EuGH. |
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