Online-Durchsuchung erlaubt - mit Einschränkungen![]() Die umstrittene heimliche Online-Durchsuchung von Computern wurde vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erteilt - allerdings mit klaren Einschränkungen. Die Umsetzung des Gesetzes im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz wurde als verfassungswidrig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht führte bei der Urteilsverkündung ein neues Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein. Dies stellt eine Ergänzung zum Telekommunikationsgeheimins und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und soll den Bürger vor weiteren Zugriffen auf die Privatsphäre durch den Staat schützen. „Wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen” soll allerdings die Online-Durchsuchung erlaubt sein - in jedem anderen Fall müssen die Ermittler allerdings auf andere Methoden ausweichen. An diesem Punkt scheiterte das Gesetz aus Nordrhein-Westfalen. Des Weiteren ist eine Online-Durchsuchung an eine richterliche Anordnung geknüpft. Die aktuelle Entscheidung bezieht sich zwar auf das Verfassungsschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen, es soll aber auch die Grundlage für die neue Strafprozessordnung darstellen, die Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) vorantreibt: Dabei sollen Ermittler heimlich auf die Festplatten von Verdächtigen zugreifen dürfen. Das Gericht selbst spricht von einer Grundsatzentscheidung zu diesem Thema. Inwieweit das Urteil Auswirkungen auf die bereits beschlossene Online-Durchsuchung in Bayern haben wird, liegen noch keine Informationen vor. Die Beweiskraft der Online-Durchsuchung ist dagegen immer noch umstritten: Da die Ermittler auf das Computersystem zugreifen müssen, kann nicht bewiesen werden, ob eine vermeintliche Beweis-Datei von dem Computerbesitzer selbst stammt, oder ob Ermittler die Datei entsprechend geändert oder zugespielt haben. Auch die technische Umsetzung wird immer noch in Frage gestellt. Dafür sind aktuell zwei verschiedene Verfahren in der Diskussion: Bei der einen Methode muss ein Ermittler in die Wohnung des Verdächtigen einsteigen und dort eine Software installieren, die z.B. alle Tastatureingaben an die Fahnder weiterleitet. Die andere Möglichkeit besteht darin, eine Art Trojaner über das Internet z.B. über eMail in das System einzuschleußen. Dabei müssen auch Hindernisse wie Anti-Viren-Software oder Firewalls ausgetrickst werden. Hersteller deutscher Anti-Viren-Programme haben bereits Widerstand gegen den Trojaner angekündigt - eine freiwillige Zusammenarbeit mit den Ermittlern ist deshalb nicht zu erwarten. Außerdem würden viele Benutzer dann auf alternative Anwendungen oder ausländische Produkte zurückgreifen. Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will nun an seinen Plänen zur Online-Durchsuchung festhalten: Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Online-Durchsuchung als Ermittlungsmaßnahme sei nun anerkannt und die Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichtes müssten nun analysiert und in der geplanten Novelle des Bundeskriminalamtsgesetzes berücksichtigt werden. Kommentare/Trackbacks lesenKommentar schreibenVerweise auf diesen Artikel |
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